Wirtschaftlich Berechtigter

Ersetzt das RCTR die Anforderung von Unterlagen beim Kunden?

Grundsätzlich nicht. Die Disposición adicional cuarta, Abs. 2 der Ley 10/2010 regelt beide Richtungen: Verpflichtete holen einen Registernachweis oder einen Registerauszug ein (recabarán prueba del registro o un extracto de este) — die Abfrage ist also nicht freiwillig —, und sie dürfen sich nicht allein auf die Registerangaben stützen, sondern müssen zusätzliche Überprüfungen vornehmen. Die Ausnahme ist eng: nur bei Geschäftsbeziehungen oder Kunden unter vereinfachter Sorgfaltspflicht, und auch dort nur, wenn die erlangte Information vernünftigerweise befriedigend ist und keinen Anlass zum Verdacht gibt.

Das Registro Central de Titularidades Reales besteht seit 2023, geschaffen durch das Real Decreto 609/2023 vom 11. Juli und verwaltet vom spanischen Justizministerium. Für Verpflichtete ist die Konsultation verbindlich — sie ist damit eine Pflicht, die zur eigenen Prüfung hinzukommt, und keine, die sie ersetzt.

Zwei praktische Gründe kommen hinzu, warum eine Registerauskunft allein nicht trägt:

  1. Der historische Datenbestand wird nur schrittweise eingepflegt.
  2. Ausländische Kapitalgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, die nicht aus Spanien oder der EU verwaltet werden, tauchen unter Umständen gar nicht auf.

Eine fehlende oder unvollständige Eintragung befreit nicht davon, die Unterlagen direkt beim Kunden anzufordern — Gründungsurkunde sowie Bescheinigung oder Auszug aus dem Handelsregister.

Rechtsgrundlage: Ley 10/2010, Disposición adicional cuarta Abs. 2, Art. 4; Real Decreto 609/2023

Praxis-Tipp: Das RCTR als Ersatz für die eigene Sorgfaltsprüfung zu behandeln, ist ein typischer Fehler. Es ist ein Pflicht-Nachschlagewerk, kein Freibrief — und eine Registerauskunft ohne die zugehörigen Gesellschaftsunterlagen ist in der Akte eine halbe Prüfung.

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