Wirtschaftlich Berechtigter

Ist der Geschäftsführer dasselbe wie der wirtschaftlich Berechtigte?

Nicht grundsätzlich. Der Geschäftsführer gilt nur dann als wirtschaftlich Berechtigter, wenn nach angemessener Prüfung keine natürliche Person mit mehr als 25 % Beteiligung oder anderweitiger Kontrolle identifiziert werden kann (Art. 8.b) RD 304/2014).

Die Verwechslung von Geschäftsführer und wirtschaftlich Berechtigtem gehört zu den häufigsten Fehlern. Es sind zwei verschiedene Rollen, die zusammenfallen können, aber nicht müssen:

  1. Der Geschäftsführer führt die Gesellschaft. Das allein macht ihn nicht zum wirtschaftlich Berechtigten.
  2. Wirtschaftlich Berechtigter ist er nur, wenn er zusätzlich das Eigentums- oder Kontrollkriterium nach Art. 4.2.b erfüllt — oder wenn der Auffangtatbestand greift, weil sich keine solche Person ermitteln ließ.

Der Unterschied ist nicht akademisch: Im ersten Fall dokumentieren Sie eine Person, die die Schwelle erfüllt; im zweiten dokumentieren Sie, dass Sie gesucht und niemanden gefunden haben. Das sind zwei verschiedene Akteninhalte.

Rechtsgrundlage: Real Decreto 304/2014, Art. 8.b); Ley 10/2010, Art. 4.2.b

Praxis-Tipp: Bei einer eigens gegründeten spanischen SL ist der Geschäftsführer oft ein Berater vor Ort, nicht der Käufer. Ihn ohne Prüfung als wirtschaftlich Berechtigten einzutragen, wäre bequem — und würde genau die Person in der Akte ausweisen, die es nicht ist.

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