Sorgfaltspflicht und KYC
Verstöße können im Rahmen der Aufsicht und Inspektion durch die SEPBLAC festgestellt und in der Folge sanktioniert werden. Die Ley 10/2010 unterscheidet je nach Art und Schwere des Verstoßes unterschiedliche Verfahren; die konkrete Verantwortlichkeit und Bußgeldhöhe hängt vom Einzelfall ab (Art. 56–58 Ley 10/2010).
Die Ley 10/2010 stuft Verstöße in drei Schweregrade:
Welche Stufe einschlägig ist, folgt aus Art und Schwere des Verstoßes (Art. 51–53), nicht aus der Höhe des Kaufpreises; die Bemessung im Einzelfall richtet sich nach Art. 59. Neben der Geldbuße gegen das Büro steht die persönliche Haftung der Leitungspersonen (Art. 54, Art. 56.3, Art. 57.2) — ein eigener Haftungsweg, der bei einem schweren Verstoß ausdrücklich auch den externen Prüfer erfasst (Art. 57.2.a). Konkrete Beträge nennen wir hier nicht: Sie hängen an der Stufe, am Jahresumsatz und am wirtschaftlichen Inhalt des Vorgangs und lassen sich nicht allgemein angeben.
Wichtig für die Einordnung: Ein Verstoß setzt keinen tatsächlichen Geldwäschefall voraus. Sanktioniert wird die Verletzung der Pflicht selbst — eine unterbliebene Identifizierung, eine nicht durchgeführte UBO-Feststellung, eine fehlende Dokumentation. Ein fehlender Nachweis kann bei einer Prüfung deshalb ein eigenständiges Compliance-Problem darstellen, selbst wenn sich die Transaktion im Ergebnis als unauffällig erweist.
Wie ein solcher Verstoß eingeordnet und wem er persönlich zugerechnet wird, hängt vom Einzelfall ab. Für ein kleineres Maklerbüro können die Folgen existenzbedrohend sein.
Rechtsgrundlage: Ley 10/2010, Art. 56–58
Praxis-Tipp: Das eigentliche Risiko ist erfahrungsgemäß nicht Unwissenheit, sondern Unregelmäßigkeit: Die Prüfung wird sorgfältig gemacht, wenn Zeit ist — und übersprungen, wenn es schnell gehen muss. Genau die Akte, bei der es schnell gehen musste, ist Jahre später die, die auf dem Tisch liegt.
Bei der Erstellung dieser FAQ wurden KI-gestützte Werkzeuge eingesetzt; die Inhalte wurden anschließend redaktionell geprüft und fachlich freigegeben durch das Doxario-Redaktionsteam. Sie geben den allgemeinen Rechtsstand zum angegebenen Prüfdatum wieder und stellen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung dar. Für die Beurteilung Ihres konkreten Falls — insbesondere bei komplexen Strukturen (Offshore, Trusts, Stiftungen, Erbengemeinschaften) oder bei Unsicherheit über neue EU-Vorgaben — empfehlen wir die Rücksprache mit einem auf spanisches Geldwäscherecht spezialisierten Rechtsanwalt und, bei steuerlichen Fragen, einem Steuerberater. Doxario ist eine Deal-Management- und Compliance-Plattform für Immobilienmakler in Spanien, betrieben von Blue Pepper S.L.; wir haben damit ein wirtschaftliches Interesse an den in diesen FAQ beschriebenen Lösungen. Doxario übernimmt keine Haftung für Entscheidungen, die allein auf Grundlage dieser FAQ getroffen werden.
← Häufige Fragen