Sorgfaltspflicht und KYC

Ab welchem Kaufpreis greifen verschärfte Prüfpflichten oder vertiefte Nachweise zur Mittelherkunft?

Es gibt keine feste Preisschwelle. Der Kaufpreis ist einer von mehreren Faktoren der Gesamtrisikobewertung.

Der Umfang der KYC-Prüfung richtet sich nach einer Gesamtbetrachtung des Risikos. Dazu zählen unter anderem das Herkunftsland, ein möglicher PEP-Status, komplexe Firmenstrukturen und der Zahlungsweg. Der Kaufpreis kann in diese Bewertung einfließen, löst für sich genommen aber keine Pflicht aus — und ein niedriger Preis entlastet umgekehrt nicht, wenn andere Faktoren auffällig sind.

Nicht zu verwechseln ist das mit der Bargeldzahlungsgrenze: Das sind zwei unabhängige Regelungen mit unterschiedlichem Zweck. Grundnorm der Grenze ist Art. 7 Ley 7/2012 in der Fassung der Ley 11/2021. Sie unterscheidet danach, ob an der Zahlung ein Unternehmer oder Freiberufler beteiligt ist und ob der Zahlende eine natürliche Person ohne steuerlichen Wohnsitz in Spanien ist, die nicht unternehmerisch handelt — maßgeblich ist die Eigenschaft des Zahlenden im konkreten Vorgang, nicht der pauschale Status „Residente/Nichtresidente". Die konkreten Betragsgrenzen nennen wir hier nicht: Sie sind in Bewegung, und ab 2027 tritt die eigene EU-weite Obergrenze des Art. 80 AMLR daneben. Stand 10/2026, wird aktualisiert. Entscheidend für diese Frage bleibt: Diese Grenzen betreffen die Zahlungsmodalität, nicht die Identifizierungspflicht.

Rechtsgrundlage: Ley 10/2010, Art. 3–9; Real Decreto 304/2014, Art. 3–11; Ley 7/2012, Art. 7 i.d.F. der Ley 11/2021 (Bargeldgrenze)

Praxis-Tipp: Den Kaufpreis als alleinigen Maßstab für den Prüfungsumfang zu behandeln, ist ein typischer Fehler — und im Luxussegment besonders verführerisch, weil dort jeder Deal ohnehin „groß" ist. Die Unterscheidung, auf die es ankommt, verläuft nicht zwischen teuer und günstig, sondern zwischen auffällig und unauffällig.

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