Mittelherkunft
Ja, das Herkunftsland fließt als einer von mehreren Risikofaktoren in die Gesamtbewertung ein — etwa wenn dort Kapitalverkehrsbeschränkungen oder erhöhte Korruptionsrisiken bestehen.
Es ist dabei ausdrücklich nur ein Faktor unter mehreren. Pauschale Schlussfolgerungen aus der Staatsangehörigkeit allein sind ebenso falsch wie die Annahme, ein EU-Herkunftsland mache jede Prüfung überflüssig.
Bestehen im Herkunftsland Kapitalverkehrskontrollen, kann zusätzlich der Transferweg selbst zum Risikofaktor werden — und zwar zu einem, der sich im Zeitverlauf ändert. Solche Regeln werden gelockert und verschärft; der aktuelle Stand sollte im Einzelfall separat geprüft und nicht pauschal unterstellt werden.
Zu beachten ist die Unterscheidung zweier Fragen, die leicht ineinanderlaufen: ob der Transfer zulässig ist, und ob die Herkunft der Mittel plausibel ist. Ein unproblematischer Transferweg sagt über die Vermögensherkunft nichts aus.
Rechtsgrundlage: Ley 10/2010, Art. 6
Praxis-Tipp: Ein Fall aus der eigenen Maklertätigkeit, noch vor dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine: Ein ukrainischer Käufer hatte seine Mittel in Luxemburg angelegt. Der Transfer selbst war unproblematisch — Luxemburg unterlag keinen Kapitalverkehrsbeschränkungen —, und trotzdem musste die Herkunft dieser Mittel sorgfältig nachvollzogen werden. Genau diese Trennung ist der Punkt.
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