Sorgfaltspflicht und KYC

Was gilt, wenn zwei Maklerbüros gemeinsam an derselben Transaktion arbeiten (Kooperation)?

Beide Maklerbüros sind als sujetos obligados jeweils selbst für die KYC-Prüfung verantwortlich. Eine Kooperation entbindet keinen der beiden von seinen Pflichten. Die Büros sollten abstimmen, wer welche Dokumente beschafft, um Doppelarbeit zu vermeiden — die Verantwortung bleibt aber bei jedem einzeln.

Kooperieren zwei Büros an einem Deal — etwa eines mit dem Käufer, das andere mit dem Verkäufer —, gelten fünf Regeln:

  • Beide sind sujetos obligados: Jeder Makler, der an der Transaktion verdient oder sie begleitet, unterliegt der Ley 10/2010.
  • Keine gegenseitige Entlastung: „Büro B hat die KYC gemacht" gilt nicht. Beide Büros führen eigene Akten.
  • Abstimmung ist sinnvoll: Praxisüblich beschafft das einführende Büro die KYC-Dokumente, das andere erhält eine Kopie. Plausibilitätsprüfung und Risikoeinstufung muss gleichwohl jedes Büro selbst vornehmen.
  • Meldung: Bei Verdacht prüft jedes Büro für sich, ob es SEPBLAC informieren muss. In der Regel genügt eine Meldung, die das kooperierende Büro nennt.
  • Dokumentation: Kooperationsvereinbarungen sollten die Aufteilung der Compliance-Pflichten regeln — ohne Haftungsausschluss.

Rechtsgrundlage: Ley 10/2010, Art. 2.1 l), Art. 3

Praxis-Tipp: Kooperationen zwischen deutschen und spanischen Maklerbüros sind verbreitet. Vereinbaren Sie schriftlich, welches Büro die KYC-Dokumentation führt. Fließen Daten über die Grenze, muss das deutsche Büro zudem die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beachten.

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