Verkäuferseite

Muss ich auch beim Verkäufer eine Mittelherkunftsprüfung durchführen?

In der Regel nicht in derselben Form wie beim Käufer, da der Verkäufer Geld erhält statt auszugeben — eine pauschale Befreiung gibt es aber nicht. Der Verkäufer unterliegt der vollständigen KYC-Prüfung (Identität, UBO, PEP, Sanktionen) und der laufenden Überwachung; ob und wie tief die Herkunft von Geldern oder Vermögen zu prüfen ist, richtet sich nach dem konkreten Risiko. Bei Erbengemeinschaften oder Ausgleichszahlungen unter Erben werden Mittelherkunftsaspekte regelmäßig relevant.

Die origen-de-fondos-Prüfung ist bei Standardtransaktionen eine Plausibilitätsprüfung. Die laufende Überwachung nach Art. 6 Ley 10/2010 schließt den origen de los fondos ausdrücklich ein; Art. 11 nennt die Auslöser verstärkter Sorgfalt, nicht die Prüfpflicht selbst. Wo die Herkunft von Vermögen und Mitteln förmlich festzustellen ist, steht es in Art. 14.5 c). Für die Verkäuferseite heißt das:

  • Verkaufserlöse: risikobasiert, nicht pauschal befreit: Beim Verkäufer fließt kein Geld ab, dessen Herkunft wie beim Käufer zu prüfen wäre; die Herkunft der Käufergelder prüft der Makler ohnehin auf Käuferseite. Eine Befreiung ist das nicht. Ist der Verkäufer, sein titular real oder eine nahestehende Person politisch exponiert, verlangt Art. 14.5 c) Ley 10/2010 in todo caso und zusätzlich zur normalen Sorgfalt angemessene Maßnahmen zur Feststellung der Herkunft von Vermögen und Mitteln (origen del patrimonio y de los fondos); nach Art. 14.6 gilt dasselbe für Familienangehörige und nahestehende Personen. Auf der Verkäuferseite ist dabei das patrimonio einschlägig — die Herkunft dessen, was verkauft wird.
  • KYC bleibt Pflicht: Name, Adresse, ID, UBO (bei Gesellschaften), PEP-Status und Sanktionslisten-Check müssen auch für den Verkäufer erfolgen.
  • Ausnahme Erbengemeinschaft: Zahlt ein Erbe die Anteile der anderen aus, fließen Gelder, deren Herkunft geprüft werden muss — der auszahlende Erbe gibt Geld aus.
  • Ausnahme Zwangsversteigerung: Hier kann der Verkäufer eine Institution (Gericht, Gläubiger) mit eigenen KYC-Prozessen sein.

Rechtsgrundlage: Ley 10/2010, Art. 3.1, Art. 4, Art. 6, Art. 11, Art. 14.5

Praxis-Tipp: Viele Makler vernachlässigen den Verkäufer bei der KYC — ein Fehler, denn Art. 3.1 knüpft die Pflicht an die Mitwirkung an der Operation, nicht an die Richtung der Zahlung. Führen Sie Verkäufer- und Käufer-KYC parallel durch.

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