Schulungspflicht

Wie oft ist AML-Schulung vorgeschrieben?

Die Pflicht zur periodischen Schulung gilt in jeder Betriebsgröße: Art. 29 Ley 10/2010 verlangt formación periódica ohne Rücksicht auf die Größe des Büros. Welche formalen Pflichten darüber hinaus greifen — insbesondere der plan anual de formación nach Art. 39.1 Real Decreto 304/2014 —, hängt an der Betriebsgröße: Art. 31.1 RD 304/2014 nimmt kleine Verpflichtete von einem Katalog organisatorischer Pflichten aus, und an die Stelle des Plans tritt dann der Nachweis einer geeigneten externen Schulung des Vertreters beim Servicio Ejecutivo (Art. 39.4). Reichweite und Voraussetzungen dieser Ausnahme sind nicht abschließend geklärt; die Schwellenwerte geben wir deshalb hier nicht als Auskunft aus. Bei hohem Risiko oder vielen Neueinstellungen kann häufigere Schulung erforderlich sein.

Art. 29 der Ley 10/2010 spricht von formación periódica; was daraus förmlich folgt, steht in Art. 39 RD 304/2014. Dessen Absatz 1 verlangt einen plan anual de formación, Absatz 2 bindet ihn an die nach Art. 32 ermittelten Risiken und an eigene Maßnahmen für Leitung, Angestellte und Agenten, Absatz 3 die jährliche Dokumentation des Erfüllungsgrads. Eine Genehmigung des Plans durch das interne Kontrollorgan verlangt Art. 39 nicht.

Für kleine Büros kann Art. 39 durch die Ausnahme des Art. 31.1 RD 304/2014 verdrängt werden. Erfasst sind Verpflichtete nach Art. 2.1 Buchst. i) bis u) Ley 10/2010 — darunter Immobilienmakler nach Buchst. l) —, die unterhalb einer Personen- und einer Finanzschwelle liegen; die Ausnahme entfällt bei Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe über diesen Werten, und die Schwellen sind nach der Empfehlung 2003/361 der Kommission auszulegen (Art. 31.3). Die konkreten Werte nennen wir hier bewusst nicht: Ihre Verknüpfung und ihre Reichweite — etwa die Franchise- und Verbundfrage — sind Gegenstand einer noch offenen rechtlichen Klärung. Wer wissen muss, ob sein Büro darunter fällt, lässt das im Einzelfall prüfen, statt sich auf eine Zahl aus einer FAQ zu stützen. An die Stelle des Plans tritt bei greifender Ausnahme Art. 39.4: der Nachweis einer geeigneten externen Schulung des Vertreters beim Servicio Ejecutivo.

Zum Rechtsstand: Das Real Decreto 813/2026, de 7 de octubre (BOE-A-2026-20915) hat den Ausnahmekatalog des Art. 31.1 RD 304/2014 geändert und Art. 35 — das eigene interne Kontrollorgan — mit Wirkung zum 28.10.2026 daraus gestrichen. Am Ergebnis für kleine Büros ändert das nichts, weil Art. 35.2 die Entbehrlichkeit des Organs selbst regelt; die Normkette ist seitdem aber eine andere. Rechtsstand der konsolidierten Fassung: 08.10.2026.

Darüber hinaus gibt es Faktoren, die eine häufigere Schulung erfordern können:

  • neue Gesetze oder Verordnungen (z.B. die AMLR 2027 — hier ist eine Zusatzschulung sinnvoll)
  • neue Mitarbeiter, bevor sie Kundendaten bearbeiten
  • Veränderungen im Geschäftsmodell, etwa neue Kundengruppen oder Regionen
  • Sanktionsfälle oder SEPBLAC-Hinweise im Markt
  • hohes Transaktionsvolumen mit risikoreichen Kunden

Ein Format schreibt das Gesetz nicht vor. Aus unserer Praxis trägt eine Schulung am weitesten, die mit Fallstudien und konkreten Szenarien aus dem Maklergeschäft arbeitet statt nur mit Rechtsstoff — das ist eine Erfahrungsaussage, keine Rechtspflicht.

Rechtsgrundlage: Ley 10/2010, Art. 29; Real Decreto 304/2014, Art. 31.1, Art. 35.2, Art. 39 (konsolidierte Fassung vom 08.10.2026, i. d. F. des Real Decreto 813/2026)

Praxis-Tipp: Planen Sie die Schulung in die ruhigste Zeit des Jahres, vor dem Beginn Ihrer Hauptsaison. So sind alle Mitarbeiter auf dem aktuellen Stand, bevor das Geschäft anzieht.

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