Einzelfälle

Was gilt bei Käufern über eine Offshore-Struktur?

Ob verstärkte Sorgfalt (EDD) zwingend ist, entscheidet nicht der Ruf der Jurisdiktion, sondern eine Liste: Nach Art. 19.2 e) RD 304/2014 ist EDD in todo caso anzuwenden bei Kunden aus Risikoländern, -gebieten oder -jurisdiktionen — einschließlich der Länder, für die die FATF verstärkte Sorgfalt verlangt. Steht die Jurisdiktion nicht darauf, bleibt die Offshore-Struktur ein Risikofaktor nach Art. 19.3 (intransparente oder unüblich komplexe Beteiligungsstruktur, reine Vermögenshaltegesellschaft), der in die Risikobewertung eingeht. Der Makler muss die wirtschaftlich Berechtigten hinter der Struktur ermitteln, den Geschäftszweck nachvollziehen und die Mittelherkunft vertieft prüfen.

In der Praxis folgt daraus meist:

  1. Zuerst die Liste prüfen: Steht die Jurisdiktion auf der Liste der Kommission nach Art. 11.1 Ley 10/2010 oder unter den Ländern, für die die FATF verstärkte Sorgfalt verlangt, ist EDD zwingend (Art. 19.2 e) RD 304/2014). Andernfalls ist die Struktur ein Faktor nach Art. 19.3, kein Automatismus.
  2. UBO-Ermittlung: Der wirtschaftlich Berechtigte hinter der Offshore-Gesellschaft muss identifiziert werden. Bei Stufenkonstruktionen (etwa BVI-Holding → Trust → S.L.) kann das komplex sein.
  3. Geschäftszweck: Es muss einen nachvollziehbaren wirtschaftlichen Grund für die Offshore-Struktur geben (z.B. Steueroptimierung, Erbplanung). Reine Verschleierung ist ein Verdachtsindikator.
  4. Mittelherkunft: Die Gelder müssen bis zur Quelle zurückverfolgbar sein. Bankauszüge der Offshore-Bank allein reichen nicht — fordern Sie auch die Herkunft der Einlagen auf dem Offshore-Konto an.
  5. Dokumentation: Alle Prüfschritte sind lückenlos zu dokumentieren; ein examen especial ist in der Regel ratsam.
  6. Meldung: Fehlender wirtschaftlicher Zweck oder ein verschleierter UBO sind Anlass für das examen especial nach Art. 17 — nicht schon die Meldung. Die Meldepflicht nach Art. 18 entsteht erst, wenn die vertiefte Prüfung ein Indiz oder Gewissheit ergibt.

Rechtsgrundlage: Ley 10/2010, Art. 11; Real Decreto 304/2014, Art. 19.2 e) (einschließlich der Länder, für die die FATF verstärkte Sorgfalt verlangt) und Art. 19.3

Praxis-Tipp: Offshore-Käufe kommen bei Luxusobjekten (>5 Mio. €) vereinzelt vor. Jersey, Guernsey und die Isle of Man sind dabei nicht unbesehen wie BVI oder Panama zu behandeln — auch hier entscheidet die Liste, nicht der Ruf. Geben Sie sich nie mit der Offshore-Struktur allein zufrieden — bestehen Sie auf vollständiger Offenlegung bis zur natürlichen Person. Bei komplexen Konstruktionen konsultieren Sie einen spanischen Steueranwalt.

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Bei der Erstellung dieser FAQ wurden KI-gestützte Werkzeuge eingesetzt; die Inhalte wurden anschließend redaktionell geprüft und fachlich freigegeben durch das Doxario-Redaktionsteam. Sie geben den allgemeinen Rechtsstand zum angegebenen Prüfdatum wieder und stellen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung dar. Für die Beurteilung Ihres konkreten Falls — insbesondere bei komplexen Strukturen (Offshore, Trusts, Stiftungen, Erbengemeinschaften) oder bei Unsicherheit über neue EU-Vorgaben — empfehlen wir die Rücksprache mit einem auf spanisches Geldwäscherecht spezialisierten Rechtsanwalt und, bei steuerlichen Fragen, einem Steuerberater. Doxario ist eine Deal-Management- und Compliance-Plattform für Immobilienmakler in Spanien, betrieben von Blue Pepper S.L.; wir haben damit ein wirtschaftliches Interesse an den in diesen FAQ beschriebenen Lösungen. Doxario übernimmt keine Haftung für Entscheidungen, die allein auf Grundlage dieser FAQ getroffen werden.

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