Sorgfaltspflicht und KYC
Verweigert ein Käufer die für die KYC-Prüfung erforderlichen Dokumente, dürfen Sie die Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zugleich müssen Sie prüfen, ob eine Verdachtsmeldung an SEPBLAC erforderlich ist — insbesondere wenn die Verweigerung gemeinsam mit anderen Auffälligkeiten auftritt.
Nach Art. 3.2 und Art. 4.1 der Ley 10/2010 muss die diligencia debida vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung abgeschlossen sein. Legt der Kunde die erforderlichen Unterlagen nicht vor, ist die Geschäftsbeziehung rechtlich blockiert.
Die maßgebliche Norm für die Folgen ist Art. 7.3: Wer die Sorgfaltspflichten nicht anwenden kann, darf die Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen und keine Transaktion ausführen; zeigt sich die Unmöglichkeit erst im Verlauf, ist die Geschäftsbeziehung zu beenden — und dabei ein examen especial nach Art. 17 durchzuführen. Das ist kein Ermessen, sondern Teil derselben Vorschrift.
Umgekehrt nimmt Art. 7.3 Abs. 2 den Verpflichteten in Schutz: Die Ablehnung oder Beendigung begründet keine Haftung, außer es käme zu einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wer eine Vermittlung an dieser Stelle platzen lässt, handelt also rechtmäßig.
Das Vorgehen in fünf Schritten:
Rechtsgrundlage: Ley 10/2010, Art. 3.2, Art. 4.1, Art. 7.3, Art. 17–18
Praxis-Tipp: Formulieren Sie in Ihrem Maklervertrag einen Standardpassus: „Die Vermittlung setzt die vollständige Vorlage der KYC-Dokumente voraus. Bei Verweigerung wird der Auftrag nicht angenommen." Das vermeidet Diskussionen im Einzelfall.
Bei der Erstellung dieser FAQ wurden KI-gestützte Werkzeuge eingesetzt; die Inhalte wurden anschließend redaktionell geprüft und fachlich freigegeben durch das Doxario-Redaktionsteam. Sie geben den allgemeinen Rechtsstand zum angegebenen Prüfdatum wieder und stellen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung dar. Für die Beurteilung Ihres konkreten Falls — insbesondere bei komplexen Strukturen (Offshore, Trusts, Stiftungen, Erbengemeinschaften) oder bei Unsicherheit über neue EU-Vorgaben — empfehlen wir die Rücksprache mit einem auf spanisches Geldwäscherecht spezialisierten Rechtsanwalt und, bei steuerlichen Fragen, einem Steuerberater. Doxario ist eine Deal-Management- und Compliance-Plattform für Immobilienmakler in Spanien, betrieben von Blue Pepper S.L.; wir haben damit ein wirtschaftliches Interesse an den in diesen FAQ beschriebenen Lösungen. Doxario übernimmt keine Haftung für Entscheidungen, die allein auf Grundlage dieser FAQ getroffen werden.
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