Risikobewertung
Eine Meldung an SEPBLAC ist Pflicht, sobald der Makler bei einer Transaktion Anhaltspunkte für Geldwäsche, deren Vortaten oder Terrorismusfinanzierung feststellt — unabhängig von der Höhe der Transaktion. Die Meldung hat unverzüglich (sin dilación) zu erfolgen. Und sie steht nicht allein: Nach Art. 19 ist die betroffene Operation nicht auszuführen.
Art. 18 der Ley 10/2010 verlangt eine Verdachtsmeldung (comunicación por indicio), wenn nach dem examen especial (Art. 17) ein Indiz oder Gewissheit besteht. Die Pflicht greift auch beim Versuch — Art. 18 nennt ausdrücklich incluso la mera tentativa.
Die systematische Meldung nach Art. 20 trifft Immobilienmakler nicht. Art. 27.3 RD 304/2014 nimmt die Verpflichteten der Buchstaben k) bis y) des Art. 2.1 ausdrücklich von ihr aus; Immobilienmakler stehen in Buchstabe l). Wer dort eine periodische Meldepflicht vermutet, sucht eine Pflicht, die für ihn nicht besteht.
Die Enthaltungspflicht nach Art. 19 wird häufig übersehen. Wer eine Operation nach Art. 18 zu melden hat, hat sich zugleich ihrer Ausführung zu enthalten. Nur wenn die Enthaltung nicht möglich ist oder die Ermittlung erschweren würde, darf ausgeführt werden — dann aber ist sofort zu melden, und die Meldung muss die Gründe für die Ausführung nennen.
Typische Anlässe, die ein examen especial nach Art. 17 auslösen — und erst über dessen Ergebnis zur Meldepflicht führen können:
Gemeldet wird über das elektronische Meldeportal von SEPBLAC. Dem Kunden gegenüber darf weder die Meldung noch ihr Inhalt offenbart werden — dieses tipping-off ist nach Art. 24 Ley 10/2010 verboten und sanktionsbewehrt.
Rechtsgrundlage: Ley 10/2010, Art. 17–20, Art. 24
Praxis-Tipp: Richten Sie einen internen Meldeworkflow ein: Jeder Mitarbeiter meldet Verdachtsfälle an den Compliance-Beauftragten, dieser prüft und reicht bei Bestätigung elektronisch bei SEPBLAC ein. Dokumentieren Sie den Zeitpunkt der Kenntnisnahme — er ist für die „unverzügliche" Meldung relevant.
Bei der Erstellung dieser FAQ wurden KI-gestützte Werkzeuge eingesetzt; die Inhalte wurden anschließend redaktionell geprüft und fachlich freigegeben durch das Doxario-Redaktionsteam. Sie geben den allgemeinen Rechtsstand zum angegebenen Prüfdatum wieder und stellen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung dar. Für die Beurteilung Ihres konkreten Falls — insbesondere bei komplexen Strukturen (Offshore, Trusts, Stiftungen, Erbengemeinschaften) oder bei Unsicherheit über neue EU-Vorgaben — empfehlen wir die Rücksprache mit einem auf spanisches Geldwäscherecht spezialisierten Rechtsanwalt und, bei steuerlichen Fragen, einem Steuerberater. Doxario ist eine Deal-Management- und Compliance-Plattform für Immobilienmakler in Spanien, betrieben von Blue Pepper S.L.; wir haben damit ein wirtschaftliches Interesse an den in diesen FAQ beschriebenen Lösungen. Doxario übernimmt keine Haftung für Entscheidungen, die allein auf Grundlage dieser FAQ getroffen werden.
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