Dokumentation und Audit-Trail
Verstöße gegen die Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten können aufsichtsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen, unabhängig von einem konkreten Geldwäscheverdacht — die Einordnung und persönliche Zurechnung hängen vom Einzelfall ab.
Das Gesetz ist an dieser Stelle ausdrücklich: Es führt den Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht des Art. 25 als schwere Ordnungswidrigkeit auf (Art. 52.1 l) Ley 10/2010), sanktionierbar nach Art. 57. Der Verstoß steht damit für sich — er setzt keinen Geldwäschefall voraus.
Die Ley 10/2010 stuft Verstöße in leve (leicht), grave (schwer) und muy grave (sehr schwer); die Bemessung im Einzelfall folgt Art. 59. Neben der Geldbuße gegen das Büro können Leitungspersonen persönlich in Anspruch genommen werden (Art. 54, Art. 57.2.a). Konkrete Beträge nennen wir hier nicht — sie hängen an der Stufe und am Einzelfall.
Praktisch bedeutet das: Fehlende Dokumentation ist ein eigenständiges Risiko, das Sie selbst dann tragen, wenn die eigentliche Prüfung in der Sache richtig war. Jahre nach Abschluss zählt bei einer SEPBLAC-Prüfung nicht mehr nur, ob die Sorgfaltsprüfung damals richtig durchgeführt wurde — sondern ob sich der Ablauf aus den Unterlagen noch rekonstruieren lässt.
Für ein kleineres Maklerbüro können die Folgen existenzbedrohend sein.
Rechtsgrundlage: Ley 10/2010, Art. 52.1 l), Art. 57; Art. 25
Praxis-Tipp: Das Unangenehme an dieser Fehlerklasse ist, dass sie beim Entstehen unsichtbar bleibt. Wer eine Prüfung sorgfältig durchführt und nur schlecht festhält, merkt erst im Nachhinein, welchen Fehler er begangen hat — zu einem Zeitpunkt, zu dem sich nichts mehr nachtragen lässt.
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