Dokumentation und Audit-Trail
Nach Art. 25.1 Ley 10/2010 grundsätzlich zehn Jahre ab Beendigung der Geschäftsbeziehung oder Durchführung der gelegentlichen Transaktion. Ab dem 10. Juli 2027 senkt Art. 77 AMLR die Grundfrist EU-weit auf fünf Jahre, mit möglicher behördlicher Verlängerung um höchstens weitere fünf Jahre im Einzelfall.
Drei Punkte zur künftigen Regelung, die oft untergehen:
Wie Spanien den Übergang von heute zehn auf künftig fünf Jahre im Einzelnen ausgestaltet, ist derzeit offen.
Rechtsgrundlage: Ley 10/2010, Art. 25.1; AMLR (EU 2024/1624), Art. 77
Praxis-Tipp: Die Frist beginnt nicht mit dem Notartermin, sondern mit dem Ende der Geschäftsbeziehung. Halten Sie dieses Datum je Akte ausdrücklich fest — bei Mandaten, die sich hinziehen oder ohne Abschluss enden, ist es das einzige, aus dem sich später Aufbewahrung und Löschung begründen lassen.
Bei der Erstellung dieser FAQ wurden KI-gestützte Werkzeuge eingesetzt; die Inhalte wurden anschließend redaktionell geprüft und fachlich freigegeben durch das Doxario-Redaktionsteam. Sie geben den allgemeinen Rechtsstand zum angegebenen Prüfdatum wieder und stellen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung dar. Für die Beurteilung Ihres konkreten Falls — insbesondere bei komplexen Strukturen (Offshore, Trusts, Stiftungen, Erbengemeinschaften) oder bei Unsicherheit über neue EU-Vorgaben — empfehlen wir die Rücksprache mit einem auf spanisches Geldwäscherecht spezialisierten Rechtsanwalt und, bei steuerlichen Fragen, einem Steuerberater. Doxario ist eine Deal-Management- und Compliance-Plattform für Immobilienmakler in Spanien, betrieben von Blue Pepper S.L.; wir haben damit ein wirtschaftliches Interesse an den in diesen FAQ beschriebenen Lösungen. Doxario übernimmt keine Haftung für Entscheidungen, die allein auf Grundlage dieser FAQ getroffen werden.
← Häufige Fragen