Käuferstrukturen

Was, wenn der wirtschaftlich Berechtigte selbst PEP ist?

Ist der wirtschaftlich Berechtigte (UBO) einer Käufergesellschaft oder -struktur eine politisch exponierte Person, greifen die gesetzlich vorgesehenen verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen nach Art. 14 Ley 10/2010. Der Makler muss Herkunft und Größe des Vermögens vertieft prüfen, die Transaktion intensiv dokumentieren und gegebenenfalls SEPBLAC informieren.

Dass der UBO ein PEP ist, rechtfertigt für sich genommen noch keine Verdachtsmeldung. Es ändert aber den Prüfungsmaßstab:

  • EDD-Pflicht: Nach Art. 14 Ley 10/2010 ist bei PEPs verstärkte Sorgfalt erforderlich — Freigabe auf Leitungsebene, Prüfung von Vermögens- und Mittelherkunft, verstärktes Monitoring.
  • Vermögensherkunft: Art. 14.5 c) Ley 10/2010 verlangt angemessene Maßnahmen zur Feststellung der Herkunft von Vermögen und Mitteln (origen del patrimonio y de los fondos) — etwa über Gehaltsnachweise, Steuererklärungen oder Verkaufserlöse. Ein Nachweis der Legalität des Vermögens ist nicht verlangt; gefordert ist, die Herkunft zu ermitteln und das Ergebnis festzuhalten.
  • Transaktionsbeobachtung: Die Transaktion wird auf Unregelmäßigkeiten geprüft (unüblicher Preis, Eile, anonyme Strukturen).
  • Dokumentation: Alle Prüfschritte sind besonders lückenlos festzuhalten.
  • Meldung: Kommen Verdachtsindikatoren hinzu — etwa eine unplausible Mittelherkunft oder verschleierte Beteiligungen —, ist SEPBLAC zu informieren.

Rechtsgrundlage: Ley 10/2010, Art. 14

Praxis-Tipp: PEP-Status ist nicht immer offensichtlich. Ein ehemaliger Bürgermeister oder ein ausgeschiedener Minister bleibt grundsätzlich noch 2 Jahre nach Funktionsende PEP (Art. 14.3 Ley 10/2010); danach erfolgt eine risikobasierte Neubewertung. Aktualisieren Sie Ihr PEP-Screening regelmäßig.

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