Verkäuferseite
Bei Zwangsversteigerungen (subasta judicial) tritt formal ein Gericht oder eine Behörde als Verkäufer auf, sodass der Makler auf der Verkäuferseite regelmäßig nur eingeschränkte KYC-Handlungen vornehmen kann. Der Käufer ist dagegen vollständig zu prüfen, und die Transaktion verlangt besondere Aufmerksamkeit — eine automatische Hochrisiko- oder EDD-Einstufung allein wegen der Versteigerungsform gibt es jedoch nicht; entscheidend ist die konkrete Risikobewertung, etwa eine Verbindung zum ursprünglichen Schuldner.
Zwangsversteigerungen unterscheiden sich in mehreren Punkten vom freihändigen Verkauf:
Rechtsgrundlage: Ley 1/2000 de Enjuiciamiento Civil, Sección 6.ª des Kapitels zur Zwangsvollstreckung (De la subasta de bienes inmuebles, Art. 655 ff.; Zuschlag Art. 670); Ley 10/2010, Art. 3.1 (greift für den Ersteigerer unmittelbar), Art. 17–18 (examen especial und Meldung)
Praxis-Tipp: Zwangsversteigerungen sind im gehobenen Segment selten, kommen aber bei überverschuldeten Landobjekten oder Hotels vor. Die Käufer sind oft Investoren — prüfen Sie deren Hintergrund besonders sorgfältig.
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