Einzelfälle

Gilt die Pflicht auch bei Off-Market-Deals?

Ja. Die Geldwäschepräventionspflichten gelten für jeden Immobilienverkauf, den ein Makler vermittelt — gleich, ob das Objekt öffentlich beworben wurde (on-market) oder nicht (off-market). Die Pflicht richtet sich nach der Tätigkeit des Maklers, nicht nach der Vermarktungsform.

Die Ley 10/2010 knüpft die Pflichten des sujeto obligado an die intermediación — die Vermittlungstätigkeit selbst. Ob das Objekt auf Idealista stand, in einem Exposé oder nur mündlich angeboten wurde, ist rechtlich irrelevant.

Besonderheiten bei Off-Market-Deals:

  • Anwendungsbereich unverändert: Off-market ändert nichts an der Pflichtlage. Es gibt keinen offiziellen Automatismus „höheres Risiko" — allenfalls einen Faktor im Gesamtbild.
  • EDD-Risiko: Fragt ein Käufer explizit nach Off-Market-Objekten und signalisiert zugleich Bereitschaft zur Barzahlung oder Schnellabwicklung, liegt ein Risikoindikator vor.
  • Dokumentation: Auch Off-Market-Deals sind vollständig zu dokumentieren. Das fehlende öffentliche Exposé entschuldigt keine lückenhafte KYC-Akte.
  • Notar: Der Notar führt unabhängig vom Makler eigene KYC-Prüfungen durch; die Pflichten des Maklers bleiben davon unberührt.

Rechtsgrundlage: Ley 10/2010, Art. 2.1 l), Art. 17 (examen especial bei komplexen, unüblichen oder zweckfreien Vorgängen)

Praxis-Tipp: Off-Market-Deals sind bei Luxusobjekten verbreitet (Diskretion der Verkäufer). Prüfen Sie hier besonders sorgfältig, da die Transparenz von vornherein geringer ist.

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