Einzelfälle
Ja. Die Geldwäschepräventionspflichten gelten für jeden Immobilienverkauf, den ein Makler vermittelt — gleich, ob das Objekt öffentlich beworben wurde (on-market) oder nicht (off-market). Die Pflicht richtet sich nach der Tätigkeit des Maklers, nicht nach der Vermarktungsform.
Die Ley 10/2010 knüpft die Pflichten des sujeto obligado an die intermediación — die Vermittlungstätigkeit selbst. Ob das Objekt auf Idealista stand, in einem Exposé oder nur mündlich angeboten wurde, ist rechtlich irrelevant.
Besonderheiten bei Off-Market-Deals:
Rechtsgrundlage: Ley 10/2010, Art. 2.1 l), Art. 17 (examen especial bei komplexen, unüblichen oder zweckfreien Vorgängen)
Praxis-Tipp: Off-Market-Deals sind bei Luxusobjekten verbreitet (Diskretion der Verkäufer). Prüfen Sie hier besonders sorgfältig, da die Transparenz von vornherein geringer ist.
Bei der Erstellung dieser FAQ wurden KI-gestützte Werkzeuge eingesetzt; die Inhalte wurden anschließend redaktionell geprüft und fachlich freigegeben durch das Doxario-Redaktionsteam. Sie geben den allgemeinen Rechtsstand zum angegebenen Prüfdatum wieder und stellen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung dar. Für die Beurteilung Ihres konkreten Falls — insbesondere bei komplexen Strukturen (Offshore, Trusts, Stiftungen, Erbengemeinschaften) oder bei Unsicherheit über neue EU-Vorgaben — empfehlen wir die Rücksprache mit einem auf spanisches Geldwäscherecht spezialisierten Rechtsanwalt und, bei steuerlichen Fragen, einem Steuerberater. Doxario ist eine Deal-Management- und Compliance-Plattform für Immobilienmakler in Spanien, betrieben von Blue Pepper S.L.; wir haben damit ein wirtschaftliches Interesse an den in diesen FAQ beschriebenen Lösungen. Doxario übernimmt keine Haftung für Entscheidungen, die allein auf Grundlage dieser FAQ getroffen werden.
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