Einzelfälle
Bei der Vermietung gilt die Pflicht nur oberhalb einer Betragsschwelle: Art. 2.1 l) Ley 10/2010 erfasst die Vermietungsvermittlung erst ab einer Monatsmiete von 10.000 € oder einer Jahresmiete von 120.000 € (jeweils „gleich oder höher"). Bei Kauf und Verkauf gilt die Pflicht dagegen ohne jede Betragsschwelle. Vermietet ein Eigentümer seine eigene Wohnung einmalig privat und ohne Makler, greift die Pflicht nicht. Bei lizenzpflichtiger Ferienvermietung (z.B. ETV auf den Balearen) kann sie bestehen, wenn der Makler gewerblich tätig ist.
Art. 2.1 l) der Ley 10/2010 erfasst die intermediación en la compraventa o arrendamiento de bienes inmuebles — also Kauf/Verkauf und Vermietung gleichermaßen. Zwei Fragen sind dabei sauber zu trennen:
1. Anwendungsbereich: Bin ich als Makler bei dieser Vermietung überhaupt sujeto obligado? Für Kauf und Verkauf gilt die Vermittlungspflicht ohne jede Betragsgrenze. Bei der Vermietung dagegen erst ab einer Monatsmiete von mindestens 10.000 € oder einer Jahresmiete von mindestens 120.000 € (eingeführt durch RDL 11/2018). Liegt die Miete darunter, ist der vermittelnde Makler für dieses Geschäft kein sujeto obligado. Für Kaufpreise existiert eine solche Schwelle nicht.
Ab dem 10. Juli 2027 verschiebt sich der Anwendungsbereich: Art. 3 Nr. 3 Buchst. d AMLR knüpft die Verpflichteten-Eigenschaft bei der Vermietung allein an eine monatliche Miete von mindestens 10.000 € — unabhängig vom Zahlungsmittel — und kennt die spanische Alternative über die Jahresmiete von 120.000 € nicht.
2. Prüfintensität: Wie gründlich muss geprüft werden? Die Schwelle sagt nichts über die Tiefe der Prüfung aus.
Oberhalb von 10.000 €/120.000 € gelten die Sorgfaltspflichten wie bei der Kaufvermittlung — in der Sache mit typischerweise niedrigerem Risikoprofil (geringere Geldmengen, wiederkehrende Mietzahlungen), doch die Intensität bestimmt sich nach dem Risiko, nicht nach der Miethöhe.
Zwei Sonderfälle:
Rechtsgrundlage: Ley 10/2010, Art. 2.1 l); Ley 8/2012 (Balearen-Tourismusgesetz), Art. 3, 5 und 50 f., konsolidierte Fassung mit Stand 13.06.2026 (BOE-A-2012-10610)
Praxis-Tipp: Makler, die Luxusimmobilien saisonal vermieten, sollten KYC-Prozesse auch für Mieter etablieren — zumindest bei Langzeitmieten oder hohen Kautionen. Bei reinen Ferienvermietungen unter 30 Tagen ist das Risiko geringer, aber nicht null.
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