Sanktionsprüfung

Was mache ich bei einem False Positive im Sanktions-Screening?

Ein False Positive — ein falscher Treffer im Sanktions-Screening — muss dokumentiert und manuell aufgelöst werden. Prüfen Sie Geburtsdatum, Adresse, Nationalität und weitere Identifikationsmerkmale. Handelt es sich eindeutig um eine andere Person, dokumentieren Sie die Auflösung und setzen die Transaktion fort. Löschen Sie den Treffer nicht einfach.

False Positives sind häufig, besonders bei verbreiteten Namen (z.B. „Muhammad Khan", „Juan García"). Das Vorgehen:

  1. Nicht ignorieren: Kein Treffer wird einfach gelöscht oder übersehen — jeder Treffer ist zu bearbeiten.
  2. Manuelle Prüfung: Vergleichen Sie alle verfügbaren Daten: vollständiger Name einschließlich Zweitnamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Nationalität, Adresse, Identifikationsnummern (Passnummer) und — soweit verfügbar — ein Fotovergleich.
  3. Dokumentation: Notieren Sie das Prüfergebnis, zum Beispiel: „False Positive aufgrund abweichenden Geburtsdatums (Treffer: 01.01.1970, Kunde: 15.03.1985)."
  4. Begründung: Halten Sie kurz und nachvollziehbar fest, warum es sich um eine andere Person handelt.
  5. Aufbewahrung: Die False-Positive-Dokumentation gehört zur KYC-Akte und wird mitaufbewahrt.
  6. Bleibt der Treffer unaufgelöst, trennen sich zwei Wege. Der Sanktionsweg: Greift eine Restriktionsmaßnahme der EU oder eine Resolution des UN-Sicherheitsrats, sind Einfrieren und Sperre nach Art. 42.1 Ley 10/2010 von jeder natürlichen und juristischen Person vorzunehmen, mit sofortiger Wirkung ab der Designierung; die vorgenommene Sperre ist nach Art. 48.3 RD 304/2014 unverzüglich schriftlich der Dirección General del Tesoro y Política Financiera mitzuteilen, mit Angaben zu Inhaber, Höhe und Art der Mittel — nicht an SEPBLAC. Der Geldwäscheweg: Eine Meldung nach Art. 18 setzt voraus, dass nach einem examen especial (Art. 17) ein Indiz oder Gewissheit besteht.

Was gilt, solange der Treffer weder aufgelöst ist noch eine Designierung feststeht, ergibt sich aus dem Wortlaut nicht. Ziehen Sie in diesem Fall rechtlichen Rat hinzu, statt den Vorgang auf gut Glück dem einen oder anderen Weg zuzuordnen.

Rechtsgrundlage: EU-Sanktionsverordnungen; Ley 10/2010, Art. 42 (internationale Finanzsanktionen), Art. 25 (Aufbewahrung); Real Decreto 304/2014, Art. 48 (Einfrieren und Mitteilung an die Dirección General del Tesoro)

Praxis-Tipp: Verwenden Sie ein Screening-Tool mit geringer False-Positive-Rate. Bei manueller Listenprüfung (Excel, PDF) ist die Fehlerquote hoch — eine halbautomatisierte Lösung lohnt sich.

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