Datenschutz
Nach geltendem spanischem Recht sind AML-Unterlagen grundsätzlich 10 Jahre aufzubewahren (Art. 25 Ley 10/2010); nach 5 Jahren ist der Zugriff auf interne Kontrollorgane und die Rechtsverteidigung beschränkt. Das gilt unabhängig davon, ob der Deal zustande kam. Ab dem 10. Juli 2027 gilt nach Art. 77 AMLR grundsätzlich eine kürzere, 5-jährige Frist ab Ende der Geschäftsbeziehung, Durchführung der gelegentlichen Transaktion oder Ablehnung des Vorgangs — eine zuständige Behörde kann im Einzelfall höchstens 5 weitere Jahre verlangen. Eine ausdrückliche Übergangsregel enthält die AMLR nur für am 10.07.2027 anhängige Verfahren; wie mit gewöhnlichen Altakten zu verfahren ist, ist noch zu klären. Auch das Verhältnis zur spanischen 10-Jahres-Frist und die Ausgestaltung des Übergangs sind offen.
Die Aufbewahrungspflicht knüpft an die Geschäftsbeziehung an, nicht an den erfolgreichen Abschluss. Ob ein abgebrochener Vorgang eine beendete Geschäftsbeziehung ist, hängt davon ab, ob überhaupt eine entstanden war. War sie es, läuft die Frist ab ihrer Beendigung; lief nur eine Identifizierung ohne Geschäftsbeziehung, fehlt der Anknüpfungspunkt des Art. 25.1 — und diese Frage ist nicht entschieden.
Die Fristen im Überblick:
| Zeitraum | Frist | Zugriff / Verlängerung |
|---|---|---|
| Heute (Art. 25 Ley 10/2010) | 10 Jahre ab Beendigung der Geschäftsbeziehung bzw. Durchführung der Operation | Nach den ersten 5 Jahren ist der Zugriff auf interne Kontrollorgane und die Rechtsverteidigung beschränkt |
| Ab 10.07.2027 (Art. 77 AMLR) | Grundsätzlich 5 Jahre ab Ende der Geschäftsbeziehung, Durchführung der Gelegenheitsoperation oder Ablehnung eines Vorgangs; danach ist grundsätzlich zu löschen | Eine zuständige Behörde kann im Einzelfall eine Verlängerung um höchstens weitere 5 Jahre verlangen — keine automatische Verlängerung durch den Verpflichteten selbst |
Dazu drei Einordnungen:
Rechtsgrundlage: Ley 10/2010, Art. 25, Art. 32 bis Abs. 2 (Zweckbindung); AMLR (EU 2024/1624), Art. 77, 90; LOPDGDD, Art. 15 (Recht auf Löschung, i.V.m. Art. 17 DSGVO)
Praxis-Tipp: Führen Sie separate Akten für abgebrochene Deals und halten Sie fest, ob eine Geschäftsbeziehung bestand — daran hängt die Frist. Eine automatische Löschroutine sollte den Übergang zum 10.07.2027 abwarten: Welche Frist für Altakten gilt, ist offen, und eine Routine, die heute auf zehn Jahre eingestellt wird, entscheidet die Frage faktisch vorab.
Bei der Erstellung dieser FAQ wurden KI-gestützte Werkzeuge eingesetzt; die Inhalte wurden anschließend redaktionell geprüft und fachlich freigegeben durch das Doxario-Redaktionsteam. Sie geben den allgemeinen Rechtsstand zum angegebenen Prüfdatum wieder und stellen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung dar. Für die Beurteilung Ihres konkreten Falls — insbesondere bei komplexen Strukturen (Offshore, Trusts, Stiftungen, Erbengemeinschaften) oder bei Unsicherheit über neue EU-Vorgaben — empfehlen wir die Rücksprache mit einem auf spanisches Geldwäscherecht spezialisierten Rechtsanwalt und, bei steuerlichen Fragen, einem Steuerberater. Doxario ist eine Deal-Management- und Compliance-Plattform für Immobilienmakler in Spanien, betrieben von Blue Pepper S.L.; wir haben damit ein wirtschaftliches Interesse an den in diesen FAQ beschriebenen Lösungen. Doxario übernimmt keine Haftung für Entscheidungen, die allein auf Grundlage dieser FAQ getroffen werden.
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